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Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens am Nordost-Institut/Institut für Kultur und Geschichte der Deutschen in Nordosteuropa e.V. in Lüneburg
Vorwort
Ausgehend von den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und in Anlehnung an die Praxis der Universität Hamburg hat das Kuratorium des Nordost-Instituts nach Beratung mit dem Vorstand und mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern des Instituts am 23. April 2004 „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens am Nordost-Institut“ beschlossen, die in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht werden.
Vorrangiges Anliegen der „Richtlinien“ ist es, das Bewusstsein für die Grundregeln wissenschaftlicher Praxis zu schärfen, lebendig zu halten und sie auch den Studierenden sowie dem wissenschaftlichen Nachwuchs als selbstverständliche Bedingungen wissenschaftlicher Arbeit frühzeitig und stets aufs Neue zu vermitteln. Mit den „Richtlinien“ soll auch deutlich gemacht werden, dass das Nordost-Institut wissenschaftliches Fehlverhalten nicht akzeptieren kann, weil damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft untergraben und dass der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler untereinander zerstört wird.
Das Kuratorium des Nordost-Instituts beschließt unter Berücksichtigung der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft verabschiedeten Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis die nachfolgenden Richtlinien. Sie werden ergänzt durch die Berücksichtigung der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität Hamburg vom 9. September 1999“.
§ 1 (2) Gute wissenschaftliche Praxis folgt den allgemeinen und den in jedem Fach- und Forschungsgebiet spezifisch umzusetzenden Regeln der wissenschaftlichen Redlichkeit und Professionalität. Dazu gehören:
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(3) Gute wissenschaftliche Praxis lässt sich nur durch das Zusammenwirken aller Mitglieder des Nordost-Instituts verwirklichen. Die Einhaltung und Vermittlung der dafür maßgebenden Regeln obliegt in erster Linie den einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, auch und insbesondere soweit sie als Projektleiter, Leiter von Arbeitsgruppen, Betreuer oder sonstwie als Vorgesetzte tätig sind. Der Vorstand, bestehend aus dem Direktor des Nordost-Instituts, dem Leiter der Abteilung Göttingen und einem weiteren Mitglied, derzeit einem Vertreter der Universität Hamburg, nimmt die ihm übertragenen Aufgaben in der Organisation des Forschungs- und Wissenschaftsbetriebes und in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses wahr und erstattet gemäß der Satzung darüber Bericht gegenüber dem Kuratorium, das zugleich die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates erfüllt. Der Vorstand und das Kuratorium sind daher gemeinsam dafür verantwortlich, die organisatorisch-institutionellen Voraussetzungen für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zu schaffen.
§ 2
(2) Ein Fehlverhalten von Wissenschaftlern kommt insbesondere in Betracht bei:
![]() 2. Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf
![]() 3. Beeinträchtigungen der Forschungstätigkeit anderer durch
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(3) Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer, dem Mitwissen um Fälschungen durch andere, der Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen sowie grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
§ 3
(1) Die Durchführung von Forschungsaufgaben soll in das Quorum der wissenschaftlichen Mitarbeiter (in den regulären wissenschaftlichen Konferenzen der Mitarbeiter) bzw. nach Möglichkeit in jeweils zu gründende wissenschaftliche Arbeitsgruppen eingebunden werden. Das Zusammenwirken im Quorum der wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. in Arbeitsgruppen soll so ausgestaltet sein, dass die in spezialisierter Arbeitsteilung erzielten Ergebnisse gegenseitig mitgeteilt, einem kritischen Diskurs unterworfen und in einen gemeinsamen Kenntnisstand integriert werden können.
(2) Bei Leistungs- und Bewertungskriterien für Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen gilt, dass Qualität und Originalität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben.
(3) Die Betreuung von Stipendiaten, Gastwissenschaftlern, Forschungsprojekten Dritter, die am Nordost-Institut arbeiten und dessen Dienste in Anspruch nehmen, sind unter Wahrung der Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis sicherzustellen. Dabei gilt es, angemessene individuelle Betreuung für den wissenschaftlichen Nachwuchs sicherzustellen, der am Institut zu Gast ist oder an Projekten des Instituts mitarbeitet; für jede(n) von ihnen muss es eine primäre Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner geben.
(4) Bei der Ausübung der Lehre sollen die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Nordost-Instituts die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und guter wissenschaftlicher Praxis den Studierenden bereits zu Beginn ihres Studiums vermitteln. Dabei sollen die Studierenden zu Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in der Wissenschaft erzogen werden. Die Möglichkeit wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist angemessen zu thematisieren, um Studierende und Nachwuchswissenschaftler entsprechend zu sensibilisieren.
(5) Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sollen auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Institution, in der sie entstanden sind, für zehn Jahre aufbewahrt werden.
(6) Es ist strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren. Nur wer wesentlich zur Forschung beigetragen hat, darf als Mit-Autor bezeichnet werden.
§ 4
(2) Als Ombudspersonen werden eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler vom Nordost-Institut und eine Professorin oder ein Professor aus dem Bereich der Geistes- und Kulturwissenschaften der Universität Hamburg gewählt. Sie sollen über ausgeprägte Erfahrungen in der Durchführung von Forschungsprojekten und in der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie über nationale und internationale Kontakte verfügen. Institutsangehörige, die aufgrund der ihnen möglicherweise zugehenden Informationen selbst zu einschlägigem Handeln verpflichtet sind, beispielsweise als Institutsdirektor, sollen nicht zu Ombudspersonen ernannt werden.
(3) Die Ombudspersonen vertreten sich gegenseitig. Sie beraten diejenigen, die die Ombudspersonen über ein mutmaßliches wissenschaftliches Fehlverhalten informieren. Jeder Institutsangehörige hat Anspruch darauf, die Ombudspersonen innerhalb kurzer Frist persönlich zu sprechen. Die Ombudspersonen prüfen die Hinweise summarisch auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Bedeutung, auf mögliche Motive und im Hinblick auf Möglichkeiten zur Ausräumung der Vorwürfe.
(4) Die Ombudspersonen informieren im Bedarfsfall den Direktor des Instituts und beantragen beim Kuratorium die Einsetzung einer Kommission, die die Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten untersuchen soll.
(5) Die Ombudspersonen unterrichten jährlich den Vorstand darüber, wie effizient ihrer Einschätzung nach, die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Nordost-Institut gewährleistet wird.
§ 5
(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. An den Sitzungen sollen auf Vorschlag der Kommission eine Ombudsperson und je ein Vertreter der im Einzelfall beteiligten Statusgruppen mit beratender Stimme teilnehmen. Im Übrigen kann sie im Einzelfall bis zu drei weitere Personen als Sachkundige mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) Die Kommission tritt so oft wie nötig auf Einladung des Vorsitzenden bzw. auf Antrag eines ihrer Mitglieder zur Beratung zusammen.
(4) Die Kommission tagt nichtöffentlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 6
(2) Die Kommission ist berechtigt, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einzuholen und im Einzelfall auch Fachgutachter aus dem betroffenen Wissenschaftsbereich sowie andere Experten hinzuzuziehen. Die Kommission prüft in freier Beweiswürdigung, ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt.
(3) Eine Ombudsperson kann Verdachtsmomente auch im Auftrag der Informantin oder des Informanten vortragen, ohne dass deren oder dessen Identität preisgegeben werden muss. Dem Betroffenen sind die belastenden Tatsachen und gegebenenfalls Beweismittel unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Ihm sowie dem Informanten ist in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; sie sind auf ihren Wunsch auch mündlich anzuhören. Der Betroffene wie auch der Informant kann eine Person seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen.
(4) Ist die Identität des Informanten dem Betroffenen nicht bekannt, so ist diese offenzulegen, wenn der Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, insbesondere weil der Glaubwürdigkeit des Informanten für die Feststellung des Fehlverhaltens wesentliche Bedeutung zukommt. Die Bekanntgabe der Identität kann ausnahmsweise entfallen, wenn die Sach- und Beweislage offenkundig ist.
(5) Die Kommission legt dem Direktor über das Ergebnis ihrer Untersuchung einen Abschlussbericht mit einer Empfehlung zum weiteren Verfahren vor. Zugleich unterrichtet sie die beschuldigten Personen und die Informanten über das wesentliche Ergebnis ihrer Ermittlungen.
(6) Der Direktor entscheidet auf der Grundlage des Abschlussberichtes und der Empfehlung der Kommission, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten hinreichend erwiesen ist. Im letzteren Fall entscheidet er auch über die zu treffenden Maßnahmen, wie beispielsweise Abmahnung, öffentliche Richtigstellung und Entschuldigung die Notwendigkeit einer Anzeige oder gar die Einleitung eines Kündigungsverfahrens, dessen Durchführung allerdings dem Kuratorium obliegt. Ist der Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu Unrecht erhoben worden, sorgt der Direktor für eine Rehabilitation der beschuldigten Personen.
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