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Kooperationsvereinbarung
Im Interesse eines Ausbaus und einer Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Universität, insbesondere dem Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaft sowie dem Seminar für Deutsche und Nordische Rechtsgeschichte (SDNR), Abteilung für Ostrechtsforschung, und dem Nordost-Institut im Bereich der kultur- und regionalhistorischen Forschung zu Nordost- und Osteuropa schließen die Partner unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Hochschulrektorenkonferenz vom 12. Juli 1993 folgende Vereinbarung:
§ 1
(2) Die Universität und das Nordost-Institut erklären sich bereit, dem Wunsch einzelner fachlich kompetenter Angehöriger auf Mitarbeit in Forschungsvorhaben der jeweils anderen Seite nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; hierbei ist das Einvernehmen mit den an den Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern herzustellen.
(3) Das Recht der Partner, die Ergebnisse ihrer Forschungsprojekte zu veröffentlichen, wird durch diese Vereinbarung nicht beschränkt.
(4) Die Universität und das Nordost-Institut unterstützen sich nach Möglichkeit bei wissenschaftlichen Veranstaltungen auf Gebieten von gemeinsamem Interesse.
(5) Die Universität und das Nordost-Institut unterstützen sich gegenseitig bei der Pflege nationaler und insbesondere internationaler wissenschaftlicher Kontakte.
§ 2
(2) Die Universität erklärt sich damit einverstanden, dass Mitarbeiter des Nordost-Instituts, die im Besitz der Lehrbefähigung sind, an der Universität im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten und nach Maßgabe des hamburgischen Hochschulrechts Lehrveranstaltungen auf ihrem Fachgebiet mit Zustimmung des zuständigen Fachbereichs abhalten. Die übrigen Mitarbeiter des Nordost-Instituts können von der Universität im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften mit Lehraufträgen betraut werden. Für die Lehraufträge finden - auch hinsichtlich der Vergütung - die jeweils gültigen Grundsätze der Universität Hamburg Anwendung.
§ 3
(2) Das Nordost-Institut räumt Diplomandinnen und Diplomanden, Magistrandinnen und Magistranden sowie Doktorandinnen und Doktoranden der Universität im Rahmen seiner Forschungsprojekte und der zur Verfügung stehenden Mittel, vor allem durch die Nutzung seiner umfangreichen Bibliotheksbestände, Arbeitsmöglichkeiten ein, sofern eine wissenschaftliche Betreuung im Nordost-Institut gewährleistet ist. Die an der Universität geltenden Prüfungs und Promotionsordnungen bleiben unberührt.
§ 4
§ 5
(2) Das Nordost-Institut und die Universität Hamburg vereinbaren insbesondere eine enge Zusammenarbeit der Bibliothek des Nordost-Instituts und der Bibliotheken des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaft und des Seminars für Deutsche und Nordische Rechtsgeschichte, Abteilung für Ostrechtsforschung (im folgenden: Bibliotheken der Universität Hamburg).
a) Katalogisierung: Die Bibliothek des Nordost-Instituts katalogisiert ihre Bestände durch bibliothekarische Fachkräfte nach den Regeln für die alphabetische Katalogisierung (RAK) in einer Allegro-Datenbank. Sie kann Katalogisate der Bibliotheken der Universität Hamburg als Fremddaten Nutzen. Hierzu werden Datenbankkopien der Bibliothekskataloge zwischen den Bibliotheken der Universität Hamburg und des Nordost-Instituts auf Datenträgern oder online im Allegro-Exportformat ‚alg‘, im Pica-Format oder als vollständige Allegro-Datenbank regelmäßig ausgetauscht.
b) Benutzung der Bestände: Die Bibliothek des Nordost-Instituts stellt ihre Bestände im Rahmen ihrer Benutzungsordnung auch Benutzern der Bibliotheken der Universität Hamburg zur Verfügung.
c) Erwerbungsabsprachen: Die Bibliotheken der Universität Hamburg und des Nordost-Instituts stimmen die Erwerbung und den Aufbau ihrer Bestände ab. Teure Doppelanschaffungen sollen im Interesse eines effizienten Mitteleinsatzes vermieden werden.
d) Kostenverrechnung: Kosten sind von der Bibliothek zu tragen, in der sie anfallen, da der Nutzen der Bibliotheken diese für beide Vertragspartner aufwiegt.
(3) Die Übernahme finanzieller Verpflichtungen durch die Partner im Rahmen gemeinsamer Forschungsprojekte erfolgt unter dem Vorbehalt, dass den Partnern die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen oder seitens dritter Zuwendungsgeber bewilligt werden oder dass diese durch andere Einnahmen gedeckt werden.
§ 6
(2) Jeder Partner trägt die Schäden an seinen Sachen, die anlässlich der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, es sei denn, dass der Schaden durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des anderen Partners vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Gegenüber geschädigten Dritten haftet ausschließlich der Partner, der den Schaden verursacht hat. Die Vertragspartner stellen sich insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.
§ 7
Stand: 21. April 2004
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